Lieferfahrzeug mit Fahrer
Lieferfahrzeug mit Fahrer© RWG Leese
Die Bundesförderung effiziente Gebäude / Einzelmaßnahmen wird zum 15. August deutlich verändert. Biomasseheizanlagen und Wärmenetze erhalten einen geringeren Zuschuss, Erdreichwärmepumpen und der Ersatz überalterter Kesselanlagen werden dagegen stärker unterstützt. Die Förderung von Erdgasbrennwertkesseln entfällt vollständig.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine wesentliche Änderung der Bundesförderung Effiziente Gebäude veröffentlicht. Die Umstrukturierung der BAFA-Förderung betrifft alle Bereiche der BEG-Einzelmaßnahmen. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung der Förderrichtlinie gilt ab dem 15. August 2022. Bis dahin können noch Anträge nach der alten Förderrichtlinie gestellt werden.

Im Heizungsbereich gibt es künftig insbesondere eine geringere Förderung für Biomassekessel und Solarthermieanlagen. Bevorzugt werden künftig Wärmepumpen, für die es zusätzlich einen Bonus von 5 % geben kann, sofern es sich nicht um Luftwärmepumpen handelt, sondern solche, die als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen. Den fünfprozentigen Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) gibt es künftig generell nicht mehr für Heizungsanlagen, sondern beim BAFA nur noch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

  • Die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („renewable ready“) nach Nummer 5.3 Buchstabe b wird gestrichen, ebenso die Förderung von Gas-Hybridheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe c.
  • Für Solarkollektoranlagen beträgt der Fördersatz nach Nummer 8.4.1 nun 25 %. Die ertragsabhängige Förderung für Solarkollektoranlagen wird gestrichen.
  • Bei Biomasseheizungen sinkt der Fördersatz von 35 auf 10 %.
  • Für Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) ohne Einbindung einer Biomasseheizung beträgt der Fördersatz künftig 25 %.
  • Der Einbau von Erneuerbare Energien-Hybridheizungen mit Einbindung einer Biomasseheizung wird mit 20 % bezuschusst.
  • Für Wärmepumpen beträgt der Fördersatz nur noch 25 %. Wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, gilt aber zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten.
  • Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen sinkt der Fördersatz von 35 auf 25 %.
  • Auch die Kunden, die sich an ein Gebäude- oder Wärmenetz anschließen, erhalten für ihre internen Anschlussarbeiten einen Zuschuss von 25 anstatt von 35 %.
  • Der Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung in Höhe von 5 % bei Erstellen eines individuellen Sanierungsfahrplans nach Nummer 5.3 wird gestrichen.

Die Austauschprämie für Ölheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe a wird ersetzt durch einen Heizungstausch-Bonus (nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) mit folgenden, leicht verbesserten Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen gilt ein Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.

Darüber hinaus gelten einige Änderungen gelten bei der energetischen Gebäudesanierung. Sie sind den Veröffentlichungen des BMWK zu entnehmen.

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