Ab 1. Juni 2025 gelten neue Kriterien für den ermäßigten Steuersatz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17. April 2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln neu gefasst. Für Erzeuger, Händler und Verbraucher bringt dies eine wichtige Änderung: Ab dem 1. Juni 2025 gelten neue Maßgaben für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %.
Seit dem 1. Januar 2024 galt bereits die Regelung, dass Holzhackschnitzel dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie nach ihrer Menge und Verpackung erkennbar zur energetischen Nutzung – also als Brennstoff – bestimmt sind. Diese Unterscheidung zielte darauf ab, Großmengen für Heizzwecke steuerlich zu begünstigen, während kleinere Verpackungseinheiten im Einzelhandel, etwa als Sackware zur Gartendekoration, weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen sollten.
Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Juni 2025 gelten folgende Voraussetzungen:
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Sie müssen in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht sein.
Der Feuchtegehalt muss unter 25 % liegen.
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Die äußere Beschaffenheit und Aufmachung der Ware muss objektiv darauf schließen lassen, dass sie zur energetischen Nutzung bestimmt ist.
Unerheblich ist künftig, wie die Holzhackschnitzel letztlich verwendet werden. Ebenso verliert die Frage, ob es sich um lose Ware oder Sackware handelt, an Bedeutung – solange die vorgenannten Kriterien erfüllt sind.
Übergangsregelung bis 31. Mai 2025
Lieferungen zwischen dem 6. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dürfen noch auf Basis der bisherigen Regelung nach Abgabemenge und Verpackung besteuert werden – sofern sich Käufer und Verkäufer einvernehmlich darauf verständigen.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar:
PDF-Download vom 17. April 2025