Die Bundesnetzagentur hat die Höchstwerte für die Ausschreibungen der Biomasse- und Biomethananlagen der kommenden zwölf Monate festgelegt. Der Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt nun 19,43 ct/kWh, der für bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh. Für Biomethananlagen können nunmehr bis zu 21,03 ct/kWh geboten werden.

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„Mit der Festlegung des Höchstwerts für bestehende Biomasseanlagen sorgen wir für stabile und verlässliche Bedingungen. Die Erhöhung der Höchstwerte für neue Biomasseanlagen und Biomethananlagen trägt der in diesen Bereichen in den letzten Ausschreibungen geringen Anzahl an Geboten und höheren Stromgestehungskosten Rechnung“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Anpassungen der Höchstwerte für Biomasseausschreibungen

Die neue Festlegung gilt für Biomasseanlagen, die über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Bei diesen Ausschreibungen können Gebote sowohl für die Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen abgegeben werden.

Der Wert für neue Biomasseanlagen wurde verglichen mit dem im Vorjahr festgelegten Wert erhöht, da für solche Anlagen kaum Gebote abgegeben wurden und die Stromgestehungskosten neuer Anlagen deutlich über dem bislang geltenden Höchstwert liegen.

Für bestehende Biomasseanlagen musste der Wert nicht erhöht werden, da in diesem Segment mit dem 2023 durch Festlegung bestimmten Höchstwert eine große Wettbewerbsintensität bestand und auch in diesem Jahr zu erwarten ist.

Anpassung des Höchstwerts für Biomethanausschreibungen

In den Ausschreibungen für Anlagen, die Biogas verstromen, das an einem anderen Ort ins Gasnetz eingespeist wurde (Biomethananlagen), hatte die Bundesnetzagentur bislang noch keine Höchstwertfestlegung erlassen. Zu den letzten beiden Gebotsterminen dieser Technologie wurde kein Gebot eingereicht. Der neue Höchstwert hilft, die offensichtliche Förderlücke zu verringern.

Weitere Informationen

Die Festlegungen gelten jeweils für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten und damit bereits für beide heute bekanntgemachten Gebotstermine zum 1. April 2024.

Die Festlegungen können im Internet abgerufen werden:

Die Festlegungen werden im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 26. Februar 2024