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Seit dem 1. Mai gilt eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW). Enthalten ist die Förderung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. Für kleine Unternehmen steigen die Zuschüsse auf 65 % der förderfähigen Kosten, für Biomasse gelten strengere Regeln als bisher. Die Förderung ist sowohl als Zuschuss vom BAFA als auch als Teilschulderlass bei Darlehen der KfW erhältlich.

Im Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energiequellen“ sind neben Biomasse auch Solarkollektoren, Wärmepumpen und Geothermieanlagen enthalten. Die neue Fassung des Programms ist von höheren Fördersätzen, höheren Effizienzanforderungen und strengeren Kriterien für Biomasseanlagen gekennzeichnet.

Kleie Unternehmen können für Prozesswärme-Anlagen auf Basis von Solarthermie, Biomasse, Geothermie und Wärmepumpen nun 65 % ihrer förderfähigen Investitionsmehrkosten als Zuschuss bekommen. Als Kleinunternehmen gelten laut EU-Definition Firmen mit bis zu 50 Personen und max. 10 Mio. € Umsatz bzw. Bilanzsumme. Mittlere Unternehmen erhalten bis zu 55 % und Großunternehmen werden mit bis zu 45 % der Mehrkosten gegenüber gleichwertigen Anlagen mit fossilen Energieträgern gefördert. Die maximale Gesamtförderung beträgt in allen Fällen 15 Mio. €.

Auch KWK-Anlagen auf Basis von konzentrierender Solarthermie, Geothermie oder Biomasse sind zu diesen Konditionen als Prozesswärmeanlagen förderfähig. Allerdings müssen die Betreiber dann ausdrücklich auf die Unterstützung nach dem EEG oder dem KWKG verzichten. Aus rechtlichen Gründen ist auch eine Kumulation mit anderen Förderprogramm wie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) und der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ausgeschlossen.

In der neuen Förderrichtlinie spiegelt wie die anderen Programme des BMWK das Ziel wider, Biomasse zur Wärmegewinnung nur noch im Ausnahmefall zu fördern. Zwar gelten für biogene Festbrennnstoffe im Prozesswärmebereich die gleichen hohen Fördersätze wie etwa für die anderen Technologien. Biomasseanlagen mit mehr als 5 MW Wärmeleistung werden aber nur noch gefördert, wenn eine direkte Umstellung des Prozesses auf Strom technisch nicht möglich ist. Auch die Möglichkeit der Nutzung von Wasserstoff muss zuvor geprüft worden sein. Biomasse wird danach nur gefördert, wenn diese Alternative mindestens 50 % teurer wäre.

Das Programm setzt ebenso in der BEG-Förderung einen deutlich strengeren Staubgrenzwert von 2,5 mg je m3 Rauchgas an. Die Herkunft der Biomasse wird sehr detailliert eingeschränkt: Nun kommen nur noch biogene Abfall- und Reststoffe wie Landschaftspflegeholz, Sägerestholz, Stroh, industrielle Reststoffe und Altholz A 1 - A 2 als Brennstoff in Frage, während handelsübliche Pellets, Hackschnitzel und naturbelassenes Stückholz als Prozesswärmequelle in der Regel ausfallen. Diese Brennstoffe dürfen nur noch bis zu einem Viertel der gesamten eingesetzten Biomasse ausmachen und sind auf Anlagen bis maximal 700 kW beschränkt.

Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (295) | KfW

BAFA - Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit